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Penguin Penguin ist männlich
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Herkunft: Trinidad & Hamburg

Kerosinzuschlag 29.05.2004 19:12 [OPTIONEN] [TOP] [DOWN]

Hay Fans,

Wer in den Jahren 2000 bis 2002
eine Pauschalreise bei einem der grösseren Reiseveranstalter gebucht hat oder einen Charterflug,
und damals diesen "Gewaltsamen" Kerosinzuschlag
bezahlen musste: Kriegt ihn jetzt zurück:
Können bis zu ein paar Hundert sein !
Muss nur Anspruch anmelden:
Formlos oder per Form-Brief
(gibts von verschiedenen Stellen: z.B. Thüringer Touristic Zentrale !? großes Grinsen )
Muss mal den Link raussuchen !

Aber nur noch dieses Jahr zurückforderbar !

Penguin

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29.05.2004 19:22 [OPTIONEN] [TOP] [DOWN]

Super Info Penguin!

Dann können wir vermutlich so einiges zurückfordern! geschockt Freude

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29.05.2004 19:27 [OPTIONEN] [TOP] [DOWN]

Problematik daran: Woher kann ich erkennen das dieser Zuschlag bezahlt wurde. Auf den Reiseunterlagen/Rechnungen ist dieser an keiner Stelle vermerkt! Diese Zuschläge sind vermutlich in die Pauschalpreise mit eingerechnet, also woher bzw. wie soll ich damit belegen das ich eine solche Gebühr bezahlt habe?

Troll

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Themenstarter Thema begonnen von Penguin
29.05.2004 19:47 [OPTIONEN] [TOP] [DOWN]

[QUOTE]Original von Troll
Problematik daran: Woher kann ich erkennen das dieser Zuschlag bezahlt wurde. Auf den Reiseunterlagen/Rechnungen ist dieser an keiner Stelle vermerkt! Diese Zuschläge sind vermutlich in die Pauschalpreise mit eingerechnet, also woher bzw. wie soll ich damit belegen das ich eine solche Gebühr bezahlt habe?
Troll

Nein !

Es gibt zwei Möglichkeiten:
Die Kerosinzuschläge wurden nachträglich erhoben !

Sie wurden bei Buchungen AUF den Katalogpreis gesondert als "Kerosinzuschlag" oder "Treibstoffzuschlag" aufgeführt !

In BEIDEN Variationen wurden sie auf den Rechnungen gesondert aufgeführt
Dies jetzt beim Veranstalter zurückfordern. Falls es den Veranstalter nicht mehr gibt: Fischer, Kreutzer, Terramar: Dann bei der jeweiligen "Nachfolgegesellschaft: IN diesen Fällen Thomas Cook, einreichen: Die wickeln das sehr schnell ab !

Penguin

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30.05.2004 07:48 [OPTIONEN] [TOP] [DOWN]

anbei noch einige Infos:

Kerosinzuschlag zurückholen - Eile ist geboten: Der Anspruch verjährt am Jahresende

Hamburg - Verbraucher, die im Jahr 2000 nachträglich für ihre Pauschalreise einen Kerosinzuschlag zahlen mussten, sollten diesen jetzt vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Das empfiehlt die Verbraucher-Zentrale Hamburg. Viele Reiseveranstalter haben gegenüber dem Verbraucherzentrale Bundesverband erklärt, die zu Unrecht verlangten Beträge anstandslos zu erstatten. Dabei ist allerdings Eile geboten: Die Ansprüche verjähren am 31. Dezember 2004.

Zahlreiche Reiseveranstalter hatten im Jahr 2000 einen nachträglichen Zuschlag mit der Begründung verlangt, dass die Treibstoffkosten gestiegen seien. Die Firmen verwiesen auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Verbraucher, die ihren Urlaub antreten wollten, waren demzufolge gezwungen, diese Reisepreiserhöhung zu bezahlen. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen für unzulässig erklärt. Die Urteile sind jetzt rechtskräftig und demnach auch entsprechende Preiserhöhungsklauseln anderer Reiseveranstalter rechtswidrig.

Die Verbraucherschützer rufen daher alle Betroffenen auf, ihr Geld zurückzuverlangen. Wie das geht, erfahren Verbraucher in einem Merkblatt, das neben Hinweisen zur Rechtslage auch einen Musterbrief enthält. Das Merkblatt ist im Infozentrum der Verbraucher-Zentrale Hamburg, Kirchenallee 22, 2099 Hamburg, für einen Euro erhältlich. HA

erschienen am 7. Feb 2004 in Wirtschaft
Quelle


oder


Urlauber können Kerosinzuschlag zurückfordern - Urteil gegen LTU Touristik rechtskräftig

Weil die Flugbenzin-Preise gestiegen waren, hatten viele Reiseveranstalter von ihren Kunden im Frühjahr 2000 nachträglich einen so genannten Kerosin-Zuschlag verlangt. Dagegen haben Verbraucherschützer erfolgreich geklagt. Urlauber können somit Geld zurückfordern.

"Bis zu 65 Mark pro Person wurden damals zusätzlich verlangt, das hat für reichlich Empörung gesorgt", so Beate Wagner von der Verbraucherzentrale NRW im Gespräch mit wdr.de. Nach den Kunden von Bucher und Alltours können jetzt auch Reisende, die mit einem Veranstalter der LTU Touristik GmbH in den Urlaub geflogen sind, dieses Geld zurückverlangen.

Gericht: Klauseln zu ungenau
Möglich gemacht hat dies eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die jetzt rechtskräftig ist. Bereits vor gut eineinhalb Jahren hatten die Richter die Preisänderungsklausel im Kleingedruckten der Reiseveranstalter der LTU-Gruppe (Tjaereborg, Jahn Reisen, ITS, Meiers Weltreisen, Smile & Fly, Marlboro- Reisen und THR Tours) für unwirksam erklärt. Nach Ansicht der Richter waren sie zu ungenau und für Reisende nicht nachvollziehbar (Az. 6 U 29/01). Die LTU Touristik GmbH hatte damals Revision gegen die Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingelegt, diese jetzt aber zurückgezogen. "Wir haben nicht daran geglaubt, dass wir mit dem Einspruch Erfolg haben würden", erklärt Anette Forré von LTU auf Nachfrage von wdr.de das Einlenken.

Musterbrief der Verbraucherzentrale
Kunden der LTU-Gruppe können damit ab sofort Ansprüche auf Rückerstattung geltend machen. Den Zuschlag zurückfordern können Urlauber grundsätzlich allerdings nur dann, wenn sie ihre Reise zum Zeitpunkt der Preiserhöhung bereits gebucht hatten. Nach Angaben von LTU sind etwa 50.000 Buchungen betroffen. Rund 70 Prozent dieser Ansprüche habe man allerdings aus Kulanz ohnehin schon ausgezahlt, so LTU-Sprecherin Forré. Den Kunden, die noch kein Geld zurückerhalten haben, bietet die Verbraucherzentrale als Hilfe einen Musterbrief an, der gegen eine Schutzgebühr aus dem Internet heruntergeladen werden kann. Beate Wagner von der Verbraucherzentrale geht davon aus, dass viele von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. "Es gab immer wieder Nachfragen zu dem Thema."

NUR und TUI: Entscheidungen stehen noch aus
Neben den LTU-Unternehmen hatten auch eine ganze Reihe weiterer Reiseveranstalter den Zuschlag erhoben. Bei den Veranstaltern Bucher und Alltours sind die Klauseln vom Bundesgerichtshof bereits für unwirksam erklärt worden, Entscheidungen in Verfahren gegen die Veranstalter NUR Touristik und TUI stehen noch aus.
Quelle

Hier gibt es das Urteil über die Preiserhöhung Kerosin-Zuschlag.

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